Das Gesetz vom 31/12/1996, nr. 675 "Gesetz für den Datenschutz" zwingt jeden, der mit diesen Privaten-Daten handelt den Besitzer darüber zu informieren. Mit Behandeln werden alle Aktivitäten bezeichnet, die mit oder ohne elektronischen Hilfsmittel die privaten Daten in die Kartei einfügt, verarbeitet, kommuniziert, verteilt, etc.

INFORMATION ÜBER DIE BEHANDLUNG DER DATEN (Gesetz 31/12/1996, nr. 675) - Hiermit informieren wir Sie darüber, wie mit der Kundekartei und der Datenverwaltung nach dem Artikel 10 des Gesetzes 675/96 verfahren wird.
GEGENSTAND DER INFORMATION-Die hier unten Aufgeführten Informationen beziehen sich auf Ihre persönlichen Daten die Gegenstand der Datenverwaltung in unserer Firma sind. Sei es die früher archivierten Daten sei es die Neueingänge, gleichgültig ob wir die Daten direkt vom Kunden erhalten haben oder durch eine Drittperson wie Datenbanken, öffentliche Institutionen, etc.
GEBRAUCH DER DATEN- Ihre Daten werden zur Ausführung der Geschäftsbeziehungen gebraucht, wie zum Beispiel für ein Geschäftsabschluss, Verwaltung und Ausführung der Verträge, Erfüllung des Zivilgesetzes und des Gerichtstandes, Administrative-Verwaltung für unsere Geschäftsbeziehungen.
ANWENDUNG DER DATENBANK-Die Daten werden wie folgt bearbeitet: manuell, mit elektronischen Hilfsmitteln, ganz allgemein mit allen Mitteln, die die Technologie zur Verfügung stellt immer im Rahmen des Gesetzes. Die Daten werden korrekt und vertraulich behandelt.
AUSNAHME DER ZUSTIMMUNG-Ihre Daten werden in unserer Firma ausschliesslich verwaltet wie die, die im Artikel 12, Komma 1, unter Abschnitt a) b) und c) des Gesetzes 675/96 beschrieben werden. Desshalb ist Ihre Zustimmung nicht zwingend.
SUBJEKTE, DENEN IHRE DATEN WEITERGEGEBEN WERDEN KÖNNEN-Die Daten können immer und ausschliesslich nur in den bereits oben erwähnten Situationen an folgende Organe preisgegeben werden:
- Staatsstellen, öffentliche Ämter und andere Institutionen, zur Ausführung des Gesetzes oder Vertragsverpflichtungen;
- Kreditinstitutionen, Anwalts- und Handelsbüros, Datenverarbeitungsgesellschaften. Die Informationen können nur im Rahmen des Gesetzes oder um ein gutes Vertragsergebniss zu erhalten preisgegeben werden.
RECHTE DES INNHABERS DER DATEN-Die Rechte des Innhabers der Daten stehen unter dem Artikel nr. 13 des Gesetzes 675/96 das hier unten aufgeführt wird.
Art. 13 - RECHTE DES INNHABERS
1. Im Bezug auf die Verwaltung privater Daten hat der Innhaber folgende Rechte:
a) die Register zu kennen und gratis zugang zu haben, zu den Daten die Ihn betreffen, wie im Artikel 31, Komma 1, Absatz a) beschrieben;
b) Informiert zu werden wie im Artikel 7, Komma 4, Absatz a), b) und c) beschrieben wird;
c) Von dem Verwalter oder dem Verantwortlichen der Datenverwaltung unverzüglich folgendes zu erhalten:
1. Die Bestätigung der Existenz der ihn betreffenden privaten Daten auch wenn diese noch nicht registriert sind. Diese Mitteilung muss verständlich sein, alle Daten beinhalten und deren Herkunft. Diese Anfrage kann in einem Intervall von nicht veniger als 90 (neunzig) Tagen erneuert werden, ausgenommen im Falle einer Existenz gerechtfertigter Motive;
2. Der Innhaber kann die Streichung oder die Umwandlung in eine anonyme Form oder die Sperrung der Daten, die gegen das Gesetz verstossend verwaltet wurden verlangen. Inbegriffen die Daten, bei denen eine Aufbewahrung und Archivierung nicht notwendig sind im Bezug auf den Zweck für den sie gesammelt und verarbeitet wurden;
3. Der Innhaber kann eine Abänderung, eine Berichtigung oder wenn er will eine Intergration seiner Daten verlangen; -1- 4. Die Bestätigung, dass die Operationen und deren Innhalt unter Punkt 2) und 3) zur Kenntnis gebracht wurden. Die Art und Weise wie die Daten Kommuniziert oder Verteilt wurden. Ausgenommen im Fall, dass sich die Erfüllung dieser Operation als unmšglich erweist oder ein Missverhätlnis besteht. Das heisst, das die Verpflichtung der Erfüllung dieses Gesetzes einen unproportionierten Aufwand bedingen;
d) Einen Teileinwand oder einen Einwand erheben aus rechtlichen Gründen gegen die Verwaltung der ihn betreffenden privaten Daten, die für die Kartei gesammelt werden.
e) Einen Teileinwand oder einen Einwand zu erheben im Bezug auf die Weitergabe seiner persönlichen Daten, zwecks Handelsinformationen, Werbezussendungen, Direktverkauf oder Marktforschung oder Interaktive Handelskommunikationen. Der Innhaber muss von dem Daten-verwalter nicht später als in dem Momment informiert werden in dem die Daten kommuniziert oder verteilt werden, damit er seine Rechte ausüben kann.

2. Für jede Anfrage unter Komma 1. Absatz C, Nummer 1), kann von dem Innhaber, dessen Daten als nicht existent bestätigt wurden, einen Kostenbeitrag verlangt werden. Dieser Kostenbeitrag darf nicht höher sein, als die effektiven Kosten. Die Bedingungen und die Termine werden von dem Artikel 33, Komma 3 geregelt.

3. Die Rechte, die unter Komma 1 beschrieben werden, und verstorbene Personen betreffen können von jedem ausgeübt werden, der interesse hat.

4. In der Ausführung der Rechte, die unter Komma 1 beschrieben werden, kann der Betreffende schriftlich, Personen oder Firmen die Vollmacht oder die Prokura verleihen.

5. Die Nachrichten, die von Journalisten verbreitet werden unterstehen der Norm des Berufsgeheimnisses. VERANTWORTLICHER DER DATENVERWALTUNG-Die Daten des Verantwortliche der Datenverwaltung und dessen Firma, finden Sie auf dem Hauptplatt der WEB SITE. Die MwSt./Steuernummer und die Handelsregisternummer werden Ihnen auf spezielle Anfrage mitgeteilt. Bis heute wurde noch kein Verantwortlicher nominiert.